Wann Behörden und Mietvertrag eine Rolle spielen
Nach § 17 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz muss die zuständige Behörde Maßnahmen anordnen, wenn sie Gesundheitsschädlinge feststellt und eine Verbreitung von Krankheitserregern droht. In Baden-Württemberg ist das die Ortspolizeibehörde, also die Gemeinde, auf Empfehlung des Gesundheitsamts.
Für Mietwohnungen gilt: Als umlagefähige Kostenart nennt § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung ausdrücklich die Ungezieferbekämpfung. Ob solche Kosten im Einzelfall umgelegt werden dürfen, hängt vom Mietvertrag ab; das ist keine Rechtsberatung.
QuellenLandtag von Baden-WürttembergDrucksache 17/8747Bundesamt für JustizIfSG, § 17Bundesamt für JustizBetrKV, § 2
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